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Satzung

Satzung des Yachtsport-Club Deutschland e. V.
Neufassung v. 12.12.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 5. Mai 1971 gegründete Verein führt den Namen „Yachtsport-Club Deutschland“ (YCD).
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Bekanntmachungen erfolgen in „Offiziellen Mitteilungen“ auf der YCD-Homepage.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Fahrten- und Seesegelns nach den Grundsätzen des Amateursports auf überregionaler Basis.
(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des natur- und landschaftsverträglichen Fahrtensegelns auf See und Binnengewässern für Erwachsene und Jugendliche als Freizeit- und Breitensport sowie die Teilnahme an Segel-Veranstaltungen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen dazu.
(3) Der YCD ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband (DSV).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes und Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziff. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
(4) Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

§ 4 Clubstander

Der Clubstander des Vereins besteht aus einem weißen, gleichschenkligen Dreieck mit zwei sich kreuzenden rot-schwarz-roten Streifen, in deren Schnittpunkt sich ein unklarer Anker auf einem goldgelben Oval befindet. Den Clubstander dürfen Mitglieder auf Yachten führen, auf denen sie als verantwortlicher Schiffsführer fungieren oder sich ein durch sie bestellter Schiffsführer an Bord befindet.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
(a) ordentliche Mitglieder: Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(b) jugendliche Mitglieder: Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Erreichen der Altersgrenze werden sie automatisch zu ordentlichen Mitgliedern, es sei denn, sie beantragen etwas anderes. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(c) fördernde Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(d) Ehrenmitglieder: Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt und können von der Beitragspflicht befreit werden.
(e) korporative Mitglieder: Korporative Mitglieder können Vereine oder Zusammenschlüsse von Seglern sein, die wie der YCD selbstlos tätig sind und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Deren natürliche Mitglieder gelten als assoziierte Mitglieder des YCD. Beide haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Die Rechte korporativer und assoziierter Mitglieder werden durch den Vorstand im Einzelfall durch Vertrag festgelegt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Nach Prüfung des Antrages entscheidet der Vorstand über die Aufnahme und den Mitgliederstatus. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder im Falle eines korporativen Mitgliedes auch durch dessen Auflösung bzw. durch Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages. Im Falle des Todes endet die Mitgliedschaft formal mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied verstorben ist.
(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds im YCD. Die Verpflichtungen, die dem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem YCD entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständiger Erfüllung bestehen.
(3) Der Austritt aus dem YCD kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand bis zum 30. September des jeweiligen Jahres schriftlich vorliegen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Zahlungserinnerung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Zahlungserinnerung ein Monat vergangen ist und die Zahlung nicht erfolgt ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwidergehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat.
(a) Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen und/oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(b) Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
(c) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, welche in diesem Fall endgültig über den Ausschluss bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes entscheidet. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
(d) Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anruf der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
(e) Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge / Umlagen

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 31. März eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein, 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig ist.
(3) Die Höhe des Beitrages für natürliche Personen wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Die Höhe des Beitrages für juristische Personen (korporative Mitglieder) wird durch den Vorstand festgesetzt.
(4) Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarf des Vereins der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zu Höhe von 20% eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Sie wird vom Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, statt. Sofern eine Präsenzversammlung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, kann der Vorstand vorsehen, dass Vereinsmitglieder
(3)
(a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
(b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgeben können.
(4) Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat den Gegenstand der Tagesordnung genau zu bezeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen Angabe von Zeit, Ort und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in den „Offiziellen Mitteilungen“ auf der Homepage des YCD; die Frist beginnt mit dem Erscheinungsdatum der Bekanntmachung. Die Einladung kann auch in Textform per E-Mail erfolgen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem YCD ihre E-Mail-Adresse und Änderungen ihrer E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern sowie vom Vorstand gestellt werden und müssen spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform vorliegen.

§ 11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist neben den ihr durch diese Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten insbesondere zuständig für:
(a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes;
(b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
(c) die Entlastung des Vorstands;
(d) die Wahl des Vorstands;
(e) die Wahl der zwei Kassenprüfer;
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
(g) Beschlussfassung über Anträge;
(h) Beitragsfestsetzung;
(i) Beschlussfassung über Umlagen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zuständig für die Behandlung und Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt, für den sie einberufen wurde.
(3) Über nicht fristgerechte Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann in der Mitgliederversammlung nur beraten und Beschluss gefasst werden, wenn zuvor die Dringlichkeit des Antrags mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen befürwortet wurde. Satzungsänderungen können nicht aufgrund von Dringlichkeitsanträgen beschlossen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen; andere Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Eine Vertretung der Mitglieder durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als fünf Vertretungen in der Mitgliederversammlung übernehmen.
(6) Sofern keine geheime Wahl beantragt wird, finden Wahlen grundsätzlich in offener Abstimmung statt.
(7) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Beschlussprotokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden Schatzmeister/in und bis zu 6 Beisitzern.
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt ist, wenn nicht der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestimmt.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter zu bestimmen, der das Amt des Mitglieds des Vorstandes kommissarisch wahrnimmt, das während seiner Amtszeit ausscheidet.
(5) Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben Personen bestellen oder Ausschüsse bilden.
(3) Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ebenso für Änderungen, die sich aus den Satzungen der Verbände ergeben, bei denen der Verein notwendiger Weise Mitglied ist, ist der Vorstand ermächtigt.

§ 14 Haftung

Eine Haftung des Vereins, seiner Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Verein schließt zu diesem Zweck eine Haftpflichtversicherung ab.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig ein Mitglied des Vorstands sein. Sie überwachen die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen des Vereins. Hierzu können sie jederzeit Einsicht in und Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen sowie notwendige Auskünfte verlangen. Dem Vorstand ist sofort, den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgten Prüfungen zu erstatten.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Mindestens 25% der Mitglieder des Vereins müssen vertreten sein. Wird die Mindestpräsenz nicht erreicht, wird eine neue Mitgliederversammlung mit den Tagesordnungspunkten der Satzungsänderung, bzw. der Auflösung innerhalb von sechs Monaten einberufen. Diese erneute Mitgliederversammlung ist bei ihren Entscheidungen an die Mindestpräsenz nicht gebunden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine durch den Vorstand gemäß § 13 (3) festzulegende gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg. Dies gilt auch für die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereins gegenüber dem einzelnen Mitglied.